Tachographen: Neue Regeln im grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025

Ab 2025 wird im grenzüberschreitenden Verkehr der „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) zum Standard. Austausch oder Nachrüstung stehen nicht nur für Tachographen älterer Bauart an, sondern auch für seit 2019 verbaute Geräte.

Zu beachten ist die Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in „intelligente“ Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM). Zudem wird ab dem 1. Juli 2026 die Tachographenpflicht auf Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM erweitert, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen. Folgende Regelungen und Fristen gelten:

bis 31. Dezember 2024

Fahrzeuge, die noch mit einem analogen (Einbau vor 2006) oder digitalen Fahrtenschreiber (Einbau vor 2019) ausgerüstet sind, müssen auf einen „intelligenten“ Fahrtenschreiber (Version 2) umgerüstet werden.

bis 18. August 2025

Umrüstung von „intelligenten“ Fahrtenschreibern der Version 1 (Einbau ab 1. Juni 2019) auf die Version 2

Hinweis: Fahrzeuge ab 3,5 t zGM (zulässige Gesamtmasse), die ab dem 21. August 2023 mit einem neuen Tachografen ausgestattet worden sind, verfügen bereits über die Version 2.

ab 1. Juli 2026

Zu diesem Termin wird die Regelung auf Fahrzeuge für über 2,5 t bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse erweitert. Auch diese müssen dann mit einem Tachographen der Version 2 ausgestattet sein.

Hinweis: Eine Ausnahme für den Werkverkehr wurde erwirkt.

Noch nicht geklärt ist, ob auch beim grenzüberschreitenden Verkehr, die in der Handwerkerausnahme festgelegte 100-Kilometer-Regel Anwendung findet.

Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Allerdings gilt diese Regelung nicht unbeschränkt, sondern nur

  • für den Transport eigener Materialien,
  • bis maximal 100 km und
  • für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 t Höchstmasse.

Die Folge ist, dass auch Handwerksbetriebe für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben müssen.

Mehr zur Tachographenpflicht und zu den Ausnahmen für Handwerksbetriebe finden sie auf unserer Themenseite „Fahrpersonalrecht“.

Zentralverband des Deutschen Handwerks: Lenk- und Ruhezeiten/Tachographenpflicht

Kontakt:


Dipl.-Ing. (FH)
stv. Geschäftsbereichsleiterin Unternehmensberatung

Telefon 07121 2412-143
ines.bonnaire@hwk-reutlingen.de

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