
Foto: Sascha Schneider/AMH
Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Gesellenprüfung ablegen. Ab diesem Jahr gelten neue Termine für die Antragstellung und eine Übergangsfrist.
Wer seine vorzeitige Prüfung im Sommer ablegen will, muss den Antrag bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Jahres stellen. Für die Winterprüfung endet die Antragsfrist am 31. Juli des jeweiligen Jahres.
Für Anträge zur Winterprüfung 2026 gibt es eine einmalige Übergangsfrist. Betriebe haben einen Monat mehr Zeit und können ihren Antrag bis zum 31. August 2026 einreichen.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Prüfung
- Notendurchschnitt im zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern bzw. Bereichen von mindestens 2,4.
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Auszubildende bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
- Führung der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte).
- Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.
Zur Prüfung kann ebenfalls zugelassen werden, wer das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit durch entsprechende Berufspraxis nachweisen kann (sogenannte „Externenprüfung“).
Das Antragsformular gibt es unter www.hwk-reutlingen.de/formulare.
Für Fragen zum Thema steht das Team Ausbildung unter Tel. 07121/2412-260, ausbildung@hwk-reutlingen.de zur Verfügung.