Corona-Hilfen abrechnen: Diese Fristen gelten

Endtermin für die Abgabe von Schlussabrechnungen ist und bleibt der 30. September 2024. Dennoch erhalten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein wenig mehr Zeit. Eine "technische Übergangsfrist" macht es möglich.

Kurz vor Fristende steigen die Einreichungszahlen. Zugleich häufen sich Nachfragen von prüfenden Dritten, die wiederum zu längeren Wartezeiten bei der Service-Hotline führen. Bund und Länder haben deshalb kurzfristig eine außerplanmäßige „technische Übergangsfrist“ beschlossen. Das Antragsportal bleibt bis zum 15. Oktober geöffnet. Bis dahin eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet.

Die Einreichungsfrist für Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I – IV sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) endete bereits am 31. Oktober 2023. Die aktuelle Regelung betrifft also nur Empfänger von Wirtschaftshilfen, die rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt hatten.

Wer nicht reagiert, muss ab Dezember mit Rückforderungen rechnen

In allen Fällen, in denen bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, beginnt am 18. Oktober das rechtlich vorgesehene Anhörungsverfahren, das Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt bzw. die Unterlagen nachträglich einzureichen. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November sind Rückforderungen möglich.

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung unter

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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