Entlastung bei der Stromsteuer: Anträge rechtzeitig stellen

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Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können einen Teil der Stromsteuer zurückerhalten. Die Antragsfrist für das Jahr 2025 läuft bis zum 31. Dezember 2026.

Die Bundesregierung will das Produzierende Gewerbe entlasten. Für diesen Wirtschaftszweig sinkt die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß. Davon können auch Handwerksbetriebe profitieren. 

Wer ist antragsberechtigt?
Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Wirtschaftszweig nach der Klassifikation des Statistisches Bundesamtes. Eine Übersicht sowie eine alphabetische Liste gibt es auf den Internetseiten des Bundesamtes.

Statistisches Bundesamt: Klassifikation der Wirtschaftszweige

Welcher Verbrauch wird berücksichtigt?
Der Mindestverbrauch liegt bei 12.500 kWh im Kalenderjahr. Entlastungsfähig ist der für betriebliche Zwecke nachweislich versteuerte Strom. Nicht berücksichtigt werden der Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, oder eine Stromabgabe an Dritte.

Wo stelle ich einen Antrag?
Anträge auf Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz sind beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Wer sich die Entlastung für das Kalenderjahr 2025 sichern möchte, muss den Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellen.

Zoll-Portal

Bitte beachten: Antragsteller benötigen ein Geschäftskundenkonto beim Zoll-Portal, das wiederum ein ELSTER-Konto voraussetzt. Die Bearbeitung bei ELSTER kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Online-Tool zur Stromsteuer
Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz unterstützt Antragsteller mit einem Online-Tool, das eine Prüfung der Antragsvoraussetzungen und eine Berechnung der möglichen Entlastung ermöglicht.

Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz: E-Tool (Kostenlose Registrierung erforderlich)

Weitere Informationen

Zentralverband des Deutschen Handwerks: Erstattung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe


Dipl.-Ing. (FH)
stv. Geschäftsbereichsleiterin Unternehmensberatung

Telefon 07121 2412-143
ines.bonnaire@hwk-reutlingen.de

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