Rente: Befreite Minijobber können zur Beitragspflicht zurückkehren

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Die Entscheidung galt bislang für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ab dem 1. Juli wird nun ein einmaliger Wechsel möglich.

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Der Verzicht auf eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (3,6 Prozent im gewerblichen Bereich) ist für viele geringfügig Beschäftigte lukrativ. Sie verzichten damit allerdings auch auf die Möglichkeit, mit geringen Beiträgen Leistungsansprüche zu erwerben (Pflichtbeitragszeiten, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Riester-Förderung).

Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden.

Ab dem 1. Juli können Minijobber, die sich für die Befreiung entscheiden haben, diesen Schritt rückgängig machen, und zwar einmalig. In diesem Fall lebt die Beitragspflicht wieder auf und bleibt für Dauer der Beschäftigung bestehen. Ein mehrmaliger Statuswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht möglich.

Antrag und Fristen

  • Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen.
  • Arbeitgeber müssen den Antrag dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden. 
  • Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Auch Beschäftige mit mehreren Minijobs können die Option nutzen und in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Allerdings gilt die Entscheidung dann für alle Beschäftigungsverhältnisse. Entsprechende Anträge müssen bei jedem Arbeitgeber gestellt werden.

Weitere Informationen

Minijob-Zentrale: Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz