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    Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Ihre betreffenden Daten werden 4 Wochen lang gespeichert und danach unverzüglich gelöscht. Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der

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    VO Gaststätten) Vom 16. Mai 2020 Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des [...] abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Speisewirtschaften im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO sowie deren Gäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. § 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen (1) Beschäftigte und Gäste,

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  6. Betriebliche Maßnahmen

    Datum: 23.04.2020

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    und der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Abstandsregeln, Kommunikation und weitere Vorsichtsmaßnahmen Wo immer möglich ist ein Abstand von 1,5 Metern

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    .05.2020: Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen und unter bestimmten Umständen Atemschutzmasken sowie [...] gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses Branchenstandards. 1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein

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    Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S [...] ://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios, für medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen sowie für deren Kundinnen und Kunden unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. § 2 Vergabe von Terminen (1) Eine Behandlung oder

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    Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S [...] ://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios, für medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen sowie für deren Kundinnen und Kunden unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. § 2 Vergabe von Terminen (1) Eine Behandlung oder

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    Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S [...] ://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios, für medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen sowie für deren Kundinnen und Kunden unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. § 2 Vergabe von Terminen (1) Eine Behandlung oder