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    Fachwirt/Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 15. Oktober 2020 und der Vollversammlung vom 23. November 2020 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach §§ 46 Abs. 1, 41 und 74 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 4a, § 106 Abs. 1 Nr [...] Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von

  2. Relevanz:
     
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    aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere: a. Die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu [...] Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: a. Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbständigkeit begründen [...] abzuleiten. 3. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle einer Anrechnung nach § 12 sind anzugeben: a. Ort und Datum der anderen

  3. Relevanz:
     
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    aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere: a. Die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu [...] Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: a. Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbständigkeit begründen [...] abzuleiten. 3. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle einer Anrechnung nach § 12 sind anzugeben: a. Ort und Datum der anderen

  4. Relevanz:
     
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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung [...] für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der

  5. Relevanz:
     
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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung [...] für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der

  6. Relevanz:
     
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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften [...] Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften [...] Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

  8. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2

  9. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

    Relevanz:
     
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    Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2

  10. Relevanz:
     
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    Perspektiven für seine berufliche Weiterent- wicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, a. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der [...] (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbilder-Eignungsverordnung 2 § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten