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  1. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] HwO). (5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine ent- sprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs- beruf nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestanden haben und in diesem Handwerk oder

  2. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] HwO). (5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine ent- sprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs- beruf nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestanden haben und in diesem Handwerk oder

  3. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] HwO). (5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine ent- sprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs- beruf nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestanden haben und in diesem Handwerk oder

  4. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung [...] Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken

  5. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung [...] Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken

  6. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung [...] Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken

  7. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung [...] Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken

  8. Relevanz:
     
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    Abmeldung eines Berufausbildungsverhältnisses (Diese Abmeldung ist erforderlich, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig, das heißt vor Ablauf der gesetzlichen Ausbildungszeit zur Auflösung kommt oder die Lehre ohne Ablegung einer Prüfung mit Ablauf der Lehrzeit beendet ist.) Postfach 1743 · 72707 Reutlingen · Ausbildungshotline: 07121 2412-260 · E-Mail: ausbildung@hwk-reutlingen.de Der Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der Nr. : am: Auszubildender Name: Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ: Wohnort: Ausbildungsberuf:

  9. Relevanz:
     
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    Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit eines Berufausbildungsverhältnisses Postfach 1743 · 72707 Reutlingen · Ausbildungshotline: 07121 2412-260 · E-Mail: ausbildung@hwk-reutlingen.de Auszubildender Name: Vorname: PLZ: Wohnort: Geburtsdatum: Ausbildungsberuf: Ausbildungsbetrieb Betrieb: Betriebsnummer: Betriebsinhaber (Name, Vorname): Telefon: Straße: Telefax: PLZ: Ort: E-Mail: Monate verlängert. Ausbildungszeit Die vom bis vereinbarte Ausbildungszeit wird um Ausbildungszeit endet somit am Die Vereinbarungen des bestehenden Berufsausbildungsvertrages gelten sinngemäß weiter.

  10. Relevanz:
     
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    Antrag auf Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschluss- prüfung auf Grund Nachweis ohne Lehre Postfach 1743 · 72707 Reutlingen · Ausbildungshotline: 07121 2412-260 · E-Mail: ausbildung@hwk-reutlingen.de Persönliche Daten Name: Vorname: evtl. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ: Wohnort: Telefon: E-Mail: Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung auf Grund Nachweis ohne Lehre Ausbildungsberuf: [...] ,5-fache der regulären Ausbildungszeit nach der Ausbildungsverordnung Über die Gebühr in Höhe von 30 Euro erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bitte beachten: Die Anträge für die Sommerprüfung müssen bis