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    Handwerkskammer Reutlingen beschließt am 21. Juli 2011 als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschus- ses am 14. April 2011 sowie mit Umlaufverfahren vom 7. Juli 2011 (nach §7 der Geschäftsordnung) aufgrund der §§41,91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskam- mer Reutlingen in der derzeit gültigen Fassung folgende Regelung zur Durchführung der Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) für den Handwerkskammerbereich Reutlingen Kraftfahrzeugtechniker

  2. ueba_beschluss10.pdf

    Datum: 28.10.2017

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    Handwerkskammer Reutlingen beschließt am 21. Juli 2010 als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsaus- schusses am 22. April 2010 aufgrund der §§41,91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskammer Reutlingen in der derzeit gültigen Fassung folgende Regelung zur Durchführung der Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) für den Handwerkskammerbereich Reutlingen Gesamtübersicht Stand: März 2010 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge Stand:

  3. beitrag11.pdf

    Datum: 28.10.2017

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    Gewerbes, die nach § 6 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung in der derzeit gültigen Fassung von der Verpflichtung zur Kostentragung der überbetrieblichen Ausbildung ausgenommen sind [...] ) Von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks, die nach § 6 des Grundsatzbeschlusses zur überbetriebli- chen Ausbildung in der derzeit gültigen Fassung zur Kostentragung der überbetrieblichen Ausbildung ein- schließlich Internatsunterbringung und des Fahrgeldersatzes verpflichtet sind, der allgemeine Kammerbeitrag, der sich aus Grundbeitrag und Zusatzbeitrag zusammensetzt, zuzüglich dem Zuschlag

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    Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen [...] Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom [...] grundsätzliche über den kon- kreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§

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    Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen [...] Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom [...] grundsätzliche über den kon- kreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§

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    kaufmännisches Geschick und Erfah- rung in der Unternehmensführung. Zusätzliche Kenntnisse über die Meisterausbildung hinaus sind vorteilhaft. Sehr gut bewährt hat sich die Fortbildung zum „Betriebswirt des Handwerks“ (Geprüfter Betriebswirt nach HWO). In dieser Ausbildung können junge Handwerksmeisterinnen und -meister wichtiges Führungswissen erlernen. Die Auswahl des richtigen Nachfolgers ist dann [...] Geschick und Erfolg des Nachfolgers abhängig. Beurteilen Sie den Nachfolger nach folgenden Kriterien: ■ Über welche Ausbildung verfügt der Interessent? Besitzt er die notwendigen handwerksrechtlichen

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    Ende 2012). Ziele Die Gleichwertigkeitsprüfung ist bei reglementierten Berufen Voraussetzung für den Berufszugang oder die Berufsausübung, schafft bei Ausbildungsberufen im dualen System [...] Ausbildungsberufe im dualen System). Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen eine unterschiedliche Funktion und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen [...] für alle Aus- und Fortbildungsabschlüsse im dualen System (nach dem Berufsqualifikationsfeststel- lungsgesetz, BQFG) alle bundesrechtlich reglementierten Berufe (nach berufsrechtlichen

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    Ende 2012). Ziele Die Gleichwertigkeitsprüfung ist bei reglementierten Berufen Voraussetzung für den Berufszugang oder die Berufsausübung, schafft bei Ausbildungsberufen im dualen System [...] Ausbildungsberufe im dualen System). Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen eine unterschiedliche Funktion und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen [...] für alle Aus- und Fortbildungsabschlüsse im dualen System (nach dem Berufsqualifikationsfeststel- lungsgesetz, BQFG) alle bundesrechtlich reglementierten Berufe (nach berufsrechtlichen

  10. Mit Asbest sicher umgehen

    Datum: 01.10.2015

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    Asbest war bis in die 80er-Jahre ein weitverbreiteter Zusatzstoff in Baumaterialien, gilt heute als Krebs erzeugend und muss speziell entsorgt werden. Wer unsachgemäß mit asbesthaltigen Baustoffen umgeht, riskiert nicht nur schwere Gesundheitsschäden, sondern geht auch ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Deshalb sind Betriebe, die bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit diesem Gefahrstoff zu tun haben, zu regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet. Grundlage ist die technische Regel TRGS 519, in der die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Der behördlich anerkannte