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    -/Facharbeiter-/Abschlussprüfung oder andere Berufsabschlüsse abgelegt am als b. bereits erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Abgelegt am im -Handwerk c. Berufsausbildung im Ausland: Ausbildungszeit von bis [...] ): Meisterprüfungszeugnisses (siehe 2b) Zeugnis über andere berufliche Bildungsabschlüsse (siehe 2c) Arbeitsbescheinigung(en) (siehe 3.) Ihr Antrag kann ohne entsprechende Nachweise nicht bearbeitet werden. Soweit die üblichen

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    Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Sätze 1 und 2 HwO). 3. Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt haben

  3. Relevanz:
     
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    Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Sätze 1 und 2 HwO). 3. Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt haben

  4. Relevanz:
     
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    Handwerksordnung, d. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, e. Einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin, f. Den [...] Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, b. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden

  5. Relevanz:
     
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    Handwerksordnung, d. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, e. Einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin, f. Den [...] Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, b. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden

  6. Relevanz:
     
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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

  9. Relevanz:
     
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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

  10. Relevanz:
     
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    Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch