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  1. Relevanz:
     
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    Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Sätze 1 und 2 HwO). 3. Bei Fortbildungsprüfungen für zulassungspflichtige Handwerke müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt haben

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    Handwerksordnung, d. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, e. Einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin, f. Den [...] Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, b. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden

  3. Relevanz:
     
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    Handwerksordnung, d. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, e. Einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin, f. Den [...] Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, b. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden

  4. Relevanz:
     
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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

  6. Relevanz:
     
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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

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    Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch

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    Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch

  10. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

    Relevanz:
     
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    Handwerksordnung. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder b. Den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter [...] Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker