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    : „Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725)“ Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2016 I 2390 Eingangsformel Auf Grund des § 42 der [...] Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung (Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO - Prü

  2. Relevanz:
     
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    : „Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725)“ Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2016 I 2390 Eingangsformel Auf Grund des § 42 der [...] Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung (Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO - Prü

  3. Relevanz:
     
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    für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] B Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, kaufmännisch verwaltende Aufgaben mit Anwendungssoftware selbständig zu bearbeiten. 3. Computerschein C Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um bei EDV-Projekten erfolgreich mitwirken zu

  4. Relevanz:
     
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    für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] B Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, kaufmännisch verwaltende Aufgaben mit Anwendungssoftware selbständig zu bearbeiten. 3. Computerschein C Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um bei EDV-Projekten erfolgreich mitwirken zu

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    : Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CNC-Fachkraft Metall 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zum Einsatz einer CNC-Maschine gehören, hat. 2. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „CNC-Fachkraft Metall“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

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    : Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CNC-Fachkraft Metall 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zum Einsatz einer CNC-Maschine gehören, hat. 2. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „CNC-Fachkraft Metall“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

  7. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Handwerk Bildung Beratung > Ausfertigungsdatum: 13.03.2011 Vollzitat: „Verordnung über die Prüfung zum [...] Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der

  8. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

    Relevanz:
     
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    Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Handwerk Bildung Beratung > Ausfertigungsdatum: 13.03.2011 Vollzitat: „Verordnung über die Prüfung zum [...] Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der

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    festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie i [...] Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, b. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf [...] Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. 4Ausbilder-Eignungsverordnung § 4 Nachweis der Eignung 1. Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung

  10. Relevanz:
     
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    festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie i [...] Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, b. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf [...] Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. 4Ausbilder-Eignungsverordnung § 4 Nachweis der Eignung 1. Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung