Danach ist immer dann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachlohn anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, die Gutscheine in Bargeld umzuwandeln, wenn also arbeitsvertraglich Sachleistungen vereinbart sind. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag in einer bestimmten Weise zu verwenden. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg begrüßt die Entscheidungen des BFH, da die Gewährung von Sachlohn künftig viel unbürokratischer erfolgen kann. Die