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    -Gewerbe -20,0 (+69,4) +8,6 (0,0) -6,2 (+32,1) Nahrungsmittel +25,0 (+52,4) +18,8 (0,0) +21,9 (+24,7) Gesundheit -50,0 (+63,1) +80,0 (-15,8) +4,9 (+20,1) Dienstleistung -12,5 (+55,6)

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    -Gewerbe -20,0 (+69,4) +8,6 (0,0) -6,2 (+32,1) Nahrungsmittel +25,0 (+52,4) +18,8 (0,0) +21,9 (+24,7) Gesundheit -50,0 (+63,1) +80,0 (-15,8) +4,9 (+20,1) Dienstleistung -12,5 (+55,6)

  3. 200623_Corona-Verordnung.pdf

    Datum: 24.06.2020

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    , Dienstleistung oder Therapie dies erfordert, 5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren

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    .service-bw.de Die nachfolgende Liste wird kontinuierlich aktualisiert und ergänzt. Diese Geschäfte Einrichtungen müssen noch geschlossen bleiben/diese Dienstleistungen dürfen noch nicht erbracht werden. Die

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    , da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert. 3 4. Hausbesuche oder mobile Dienstleistungen Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Dienstleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Dienstleistungen im Kosmetikstudio. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden [...] Dienstleistungen, wie Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Make-up, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt

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    Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bei kundennahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur sowie Kundin oder Kunde zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

  7. Betriebliche Maßnahmen

    Datum: 23.04.2020

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    werden. Leistungsangebot „Gesichtsnahe“ Dienstleistungen (Bart, Augenbrauen, Wimpern) dürfen nun auch in Friseurbetrieben wieder ausgeführt werden.. Auf das Föhnen der Haare sollte nach

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    : www.bgw-online.de/psyche 15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bei kundennahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur [...] gesichtsnahen Dienstleistungen. Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder -inhaber Mund-Nasen-Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95- bzw. N95- Masken, und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in

  9. Relevanz:
     
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    eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt werden. (4) Während der Tätigkeiten ist die Kommunikation mit der Kundschaft auf ein Minimum zu beschränken. (5) Dienstleistungen am Gesicht, insbesondere Schminken, Gesichtshaar-, Augenbrauen- und Wimpernpflege sowie Gesichtspiercings und -tätowierungen, sind nur dann gestattet, wenn die Dienstleister zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen, etwa das Tragen zumindest von FFP2- Masken. Abweichend von § 3 Absatz 3 sollte sich auch die Kundschaft bei Dienstleistungen am Gesicht durch zusätzliche Hygienemaßnahmen, wie zum

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    eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt werden. (4) Während der Tätigkeiten ist die Kommunikation mit der Kundschaft auf ein Minimum zu beschränken. (5) Dienstleistungen am Gesicht, insbesondere Schminken, Gesichtshaar-, Augenbrauen- und Wimpernpflege sowie Gesichtspiercings und -tätowierungen, sind nur dann gestattet, wenn die Dienstleister zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen, etwa das Tragen zumindest von FFP2- Masken. Abweichend von § 3 Absatz 3 sollte sich auch die Kundschaft bei Dienstleistungen am Gesicht durch zusätzliche Hygienemaßnahmen, wie zum