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  1. dhz12_2017.pdf

    Datum: 27.06.2017

    Relevanz:
     
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    bundesweit tätige Schlichtungsstelle hinweisen und Verbraucher darüber informieren, ob sie an einer Schlichtung teilnehmen. Die Be- sonderheit: Nur Verbraucher können die Schlich- tungsstelle anrufen,

  2. Relevanz:
     
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    bundesweit tätige Schlichtungsstelle hinweisen und Verbraucher darüber informieren, ob sie an einer Schlichtung teilnehmen. Die Besonderheit: Nur Verbraucher können die Schlichtungsstelle anrufen, während [...] vorzubeugen. Von der Teilnahme am Verfahren sei allerdings abzuraten. „Schlichtungsstellen gibt es im Handwerk schon seit langem, und sie erbringen ihre Leistung kostenlos.“

  3. Relevanz:
     
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    die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren und zu erklären, ob er an der Schlichtung teilnimmt oder nicht. Dies muss in Textform geschehen, mündlich geht also nicht. © Handwerkskammer

  4. Relevanz:
     
    10%
     

    die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren und zu erklären, ob er an der Schlichtung teilnimmt oder nicht. Dies muss in Textform geschehen, mündlich geht also nicht. © Handwerkskammer

  5. Wer muss worüber informieren?

    Datum: 10.01.2017

    Relevanz:
     
    35%
     

    Wer muss worüber informieren? Ab dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebsite betreiben, darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle aufgeführt werden. Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe Von der

  6. dhz1-2_2017.pdf

    Datum: 17.01.2017

    Relevanz:
     
    6%
     

    Verbraucherschlichtungsverfah- ren nach dem Verbraucherstreitbei- legungsgesetz.“ Nimmt ein Unter- nehmen am Verfahren teil, muss auch die zuständige Verbraucher- schlichtungsstelle (Name, Anschrift, Kontaktdaten) benannt

  7. Relevanz:
     
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    Generelle Informationspflicht im Streitfall Kommt es zum Streit mit einem Verbraucher, nimmt der Gesetzgeber alle Unternehmer – auch die von der allgemeinen Informationspflicht nach dem VSBG ausgenommenen Betriebe – in die Pflicht. Sie müssen jeweils im konkreten Fall auf die Schlichtungsstelle (Name, Kontaktdaten) verweisen, unabhängig davon, ob sie überhaupt an einem Verfahren teilnehmen wollen oder nicht. Außerdem muss die Teilnahme/Nicht-Teilnahme des Unternehmers nochmals ausdrücklich erklärt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Verpflichtung greift nur im Streitfall. Die

  8. Relevanz:
     
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    , dem droht am 12.12.2014 die Verjährung. Um das zu verhindern, muss der Kunde bis dahin entweder eine Klage erheben oder eine Schlichtungsstelle mit der außergerichtlichen Beilegung des Streits