Dies zeigt unter anderem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 355/08): Ein Stuckateurmeister aus Köln hatte seinen Meistertitel an eine GmbH „verkauft“, da der Geschäftsführer der GmbH über keinen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügte und daher nicht im Stuckateurhandwerk tätig sein durfte. Der Stuckateurmeister ließ sich also bei der GmbH anstellen und sollte hierfür im [...] Arbeitsleistung nur als „Strohmann“ dient, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, so liegt ein so genanntes nichtiges Umgehungsgeschäft vor. Die Folge: Der Stuckateurmeister bekam seinen