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  1. Bauabzugsteuer

    Datum: 30.10.2007

    Relevanz:
     
    30%
     

    Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als „Bauleistender“ bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird. Die überwiegende Mehrzahl der derzeit gültigen Freistellungsbescheinigungen hat eine Geltungsdauer bis Ende 2007. Dementsprechend benötigt eine Vielzahl der Betriebe zum 1. Januar 2008 eine neue Freistellungsbescheinigung. Nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen

  2. Relevanz:
     
    26%
     

    Forderung Möhrles an die Bundespolitik, die Umsatzsteuer von Soll- auf Ist-Besteuerung umzustellen. Möhrle: "Warum müssen unsere Betriebe eigentlich die Umsatzsteuer schon mit der Rechnungsstellung abführen, [...] nichts kosten. Es sei eigentlich nicht nachvollziehbar, dass sich Herr Eichel ziere, denn durch eine Umstellung der Umsatzsteuer könne er zumindest einen Teil des durch Umsatzsteuerbetrug bewirkten

  3. Relevanz:
     
    12%
     

    verschiedene steuerpolitische Vorschläge gemacht. Möhrle: „Eine Maßnahme, die vordringlich umgesetzt werden muss, ist die rasche Umstellung der Umsatzsteuer von der Soll-Besteuerung auf die Ist

  4. Relevanz:
     
    15%
     

    direkt zu Gute kommen können. Auch auf die seit Jahren bekannte Liquiditätsschwäche der Betriebe werde reagiert, indem in einem ersten Schritt im Bereich der Umsatzsteuer der Schwellenwert zur Ist

  5. Relevanz:
     
    20%
     

    Die geplante Anhebung der Mehrwertsteuer werde das überwiegend von der Inlandsnachfrage abhängige Handwerk deutlich treffen, heißt es in der Resolution. Um jedoch Arbeits- und Ausbildungsplätze im regionalen Handwerk zu sichern, sollte die Steuersparmöglichkeit für Privathaushalte bei Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen in und an Gebäuden ausgeweitet werden. Seit dem 1. Januar 2006 können 20 Prozent von maximal 3.000 Euro der erbrachten handwerklichen Arbeitsleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei Vorliegen von Handwerkerrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer und