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  1. Relevanz:
     
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    und anbietet, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Behördlicher Zulassung bedürfen z.B. Gaststät- ten, Inkassobüros, Taxiunternehmen usw. 5. Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikations- nummer Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirt- schafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgaben- ordnung (AO) an den Seitenbetreiber vergeben ist, muss diese angegeben werden. Die vom Finanzamt vergebene Steuernummer sollte hingegen nicht angegeben werden, da hierdurch dem Missbrauch im Rahmen der Umsatzsteu- ervoranmeldung

  2. Relevanz:
     
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    Veräußerungsgewinn. Die Betriebsaufgabe muss gegenüber der Finanzver- waltung unwiderruflich erklärt werden. Der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso die Entnahme ins

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    Veräußerungsgewinn. Die Betriebsaufgabe muss gegenüber der Finanzver- waltung unwiderruflich erklärt werden. Der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso die Entnahme ins

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    Veräußerungsgewinn. Die Betriebsaufgabe muss gegenüber der Finanzver- waltung unwiderruflich erklärt werden. Der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso die Entnahme ins

  5. Kreative Vielfalt

    Datum: 28.04.2015

    Relevanz:
     
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    Fassaden und Skulpturen im Außenbereich eingesetzt wird. Die Kosten: 15.000 Euro, "inklusive Umsatzsteuer", wie Schrade hinzufügt. An einen Verkauf des Unikats denkt der Jungmeister nicht. Die Schaukel soll

  6. Relevanz:
     
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    Zum 1. Oktober 2014 wurde die Steuerschuldnerschaft  des Leistungsempfängers bei Bauleistungen aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes neu geregelt. Das zehnseitige Faltblatt „Umsatzsteuer bei Bauleistungen“ informiert über die aktuelle Rechtslage und erläutert die praktische Umsetzung anhand von Schaubildern und Beispielrechnungen. Faltblatt „Umsatzsteuer bei Bauleistungen“ – Muster (Stand: Februar 2015) Ausführliche Informationen zu den Umsatzsteuerregeln bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen finden Sie auf den Internetseiten des ZDH.

  7. Relevanz:
     
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    Seit dem 1. Oktober 2014 gilt für Metalllieferungen das so genannte Reverse-Charge-Verfahren: im Unterschied zur normalen umsatzsteuerlichen Praxis geht die Steuerschuld vom Lieferanten auf den Leistungsempfänger über. Mit dem zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Zollkodex-Anpassungsgesetz sind die Regelungen in wichtigen Punkten entschärft worden. Von dieser Nachbesserung dürften insbesondere [...] Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss, wird auf Metalle in Rohform beschränkt. Gold ist aus der Liste gestrichen worden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Fachverbände und weitere

  8. Relevanz:
     
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    Grundsätzlich gilt: Zuwendungen anlässlich eines Betriebsausfluges oder der Weihnachtsfeier gehören zum Arbeitslohn und sind damit steuerpflichtig. Jedoch geht das Finanzamt geht leer aus, wenn die Kosten inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Jahr die aktuelle Freigrenze von 110 Euro nicht übersteigen. Zeigt sich der Chef spendabler und gibt mehr Geld aus, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage beschäftigt, wann ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht (Az. VI R

  9. Relevanz:
     
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    Die Umsatzsteuer wird von Unternehmen erhoben, die eine Ware liefern oder eine Dienstleistung erbringen. Die Ausnahme von der Regel: bei Leistungen von Baufirmen, Gebäudereinigern, die für andere Unternehmen erbracht werden, und nun auch bei der Lieferung von Metallen greift die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren). Steuerschuldner ist in diesen Fällen der unternehmerische Auftraggeber. Was [...] Rechnungswesen umzustellen. ZDH-Merkblatt zur Umsatzsteuer bei Metalllieferungen (Stand: 1. November 2014)

  10. Relevanz:
     
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    Die so genannte Steuerschuldumkehr nach § 13 b UStG greift dann, wenn ein Unternehmen eine Leistung an ein anderes Unternehmen derselben Branche erbringt, also als Subunternehmer tätig ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber zum Schuldner der Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber selbst Bauleistungen oder Gebäudedienstleistungen nachhaltig erbringt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun umfangreiche Erläuterungen zu dieser Regelung herausgegeben, die unter anderem Fragen der Rechnungsstellung und Behandlung von Anzahlungen behandeln. Auch