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    Erste Regel: Das Unternehmen muss Material- und Arbeitskosten getrennt aufführen. Denn nur die Lohnkosten inklusive Umsatzsteuer sowie die Kosten für An- und Abfahrt können in Abzug gebracht werden. Die Materialkosten bleiben außen vor. Den Steuerbonus gibt es auf Arbeiten in und an Haus oder Wohnung und kann von Privatkunden – Eigentümern, Vermietern und Mietern – genutzt werden. Um [...] Finanzämter an Rechnungen stellen. Insbesondere müssen aufgeführt werden: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder die Umsatzsteuer

  2. Umsatzsteuer bei Bauleistungen

    Datum: 23.10.2009

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    Das sechseitige Faltblatt informiert über die im Jahr 2004 eingeführte Steuerschuldumkehr, erläutert die wichtigsten Fachbegriffe und zeigt anhand verschiedener Beispielrechnungen, was Auftraggeber un

  3. Relevanz:
     
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    In der Anlage (pdf) ersehen Sie eine erste Übersicht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) über die wichtigsten Änderungen auf den Gebieten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Energiesteuer.

  4. Relevanz:
     
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    nicht korrekt, muss die Umsatzsteuer für die Lieferung ausgewiesen werden. Online-Datenbank MIAS

  5. Relevanz:
     
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    . Ändert sich das Verhältnis, sollte für die Restlaufzeit die lineare Abschreibung genutzt werden. Die degressive AfA gilt nur für Wirtschaftsgüter, die ohne Umsatzsteuer über 1.000 Euro kosten.

  6. Relevanz:
     
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    Das Merkblatt behandelt umfassend umsatzsteuerliche Detailfragen im Zusammenhang mit Bauleistungen und ersetzt das Merkblatt mit Stand Juli 2004. Das Merkblatt finden Sie hier als pdf.

  7. Relevanz:
     
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    Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt überweisen – und zwar unabhängig davon, ob der Auftraggeber bezahlt hat. Möhrle zeigte sich mit der Neuregelung, die etwa zwei Drittel der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk

  8. Relevanz:
     
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    Ab einer bestimmten Umsatzhöhe müssen Unternehmen die fällige Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt überweisen, und zwar unabhängig davon, ob der Auftraggeber bezahlt hat. Die Grenze lag für Unternehmen im Westen seither bei 250.000 Euro, im Osten lag sie beim doppelten Betrag. Nun wird diese Umsatzgrenze rückwirkend auf bundeseinheitlich 500.000 Euro angehoben. Obwohl es dabei bleibt, dass viele mittelständische Unternehmen die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssen, zeigt sich Eisert mit der Neuregelung zufrieden: „Die Maßnahme setzt am richtigen Punkt an und verbessert unmittelbar und direkt

  9. Relevanz:
     
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    Buchhaltung und ihr Rechnungswesen umzustellen. Bei Bauleistungen, die bis Mitte des Jahres ausgeführt werden, kann der leistende Betrieb also grundsätzlich weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer behandelt werden. Er darf dem Bauunternehmen, das ihn beauftragt hat, wie gehabt eine Bruttorechnung mit Umsatzsteuer ausstellen und hat selber für das Abführen der Umsatzsteuer zu sorgen. Das Finanzamt erkennt [...] Übergangsfrist zum 1. Juli 2004 haftet dann der Auftraggeber immer für die Umsatzsteuer des ausführenden Baubetriebes. Nur für Bauleistungen Auf Grund zahlreicher Anfragen von Betrieben muss noch einmal

  10. Relevanz:
     
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    Aufwendungen, wie Material- oder Telefonkosten, die in direktem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Umsatzsteuer, Reisekosten oder Bewirtungskosten