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    folgender Satz 2 eingefügt: „Soweit erforderlich, kann die Handwerkskammer eine erneute fachliche Überprüfung anordnen.“ 3. §17 Fortbildung wird wie folgt neu gefasst: 1) „Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden“. (2) Der Sachverständige hat sich fachlich sowie hinsichtlich seines allgemeinen Wissens zur Sachverständigen- tätigkeit. (z. B. Rhetorik Vertrags-, Prozess-, Haftungs-, Gebühren- und Schiedsgutachterrecht) fortzubilden. Dies kann durch

  2. finanzstatut2012.pdf

    Datum: 28.10.2017

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    Bezeichnung Plan / Jahr Plan / Vorjahr Letztes Ergebnis Erträge aus Beiträgen 1. Handwerkskammerbeiträge 2. ÜBA-Umlage Erträge aus Prüfungsgebühren 3. Ausbildungsprüfungen 4. Meisterprüfungen 5. Fortbildungsprüfungen Erträge aus Bildungsmaßnahmen 6. Ausbildungsmaßnahmen 7. Meisterkurse 8. Fortbildungskurse 9. Einnahmen aus Verwaltungsgebühren Erträge aus Zuwendungen 10. Zuschüsse Bund 11. Zuschüsse Land 12 [...] . Ausbildungsprüfungen 24. Meisterprüfungen 25. Fortbildungsprüfungen Bildungsmaßnahmen 26. Ausbildungsmaßnahmen 27. Meisterkurse 28. Fortbildungskurse 29. Verwaltungsleistungen Anlage 1 Erfolgsplan/ Erfolgsrechnung

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    Berufsausbildungsverhältnisse bei Eingang des Berufsausbildungs- vertrages 2.1.1 vor Beginn der Ausbildungszeit einschließlich des ersten Monates der Ausbildungszeit 0,00 Euro 2.1.2 im 2. -6. Monat der Ausbildungszeit 0,00 Euro 2.1.3 ab dem 7. Monat der Ausbildungszeit bis zum Ende der Ausbildungszeit

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    Handwerkskammer Reutlingen beschließt am 21. Juli 2011 als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschus- ses am 14. April 2011 sowie mit Umlaufverfahren vom 7. Juli 2011 (nach §7 der Geschäftsordnung) aufgrund der §§41,91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskam- mer Reutlingen in der derzeit gültigen Fassung folgende Regelung zur Durchführung der Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) für den Handwerkskammerbereich Reutlingen Kraftfahrzeugtechniker

  5. ueba_beschluss10.pdf

    Datum: 28.10.2017

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    Handwerkskammer Reutlingen beschließt am 21. Juli 2010 als zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsaus- schusses am 22. April 2010 aufgrund der §§41,91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskammer Reutlingen in der derzeit gültigen Fassung folgende Regelung zur Durchführung der Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) für den Handwerkskammerbereich Reutlingen Gesamtübersicht Stand: März 2010 Überbetriebliche Ausbildungslehrgänge Stand:

  6. beitrag11.pdf

    Datum: 28.10.2017

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    Gewerbes, die nach § 6 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung in der derzeit gültigen Fassung von der Verpflichtung zur Kostentragung der überbetrieblichen Ausbildung ausgenommen sind [...] ) Von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks, die nach § 6 des Grundsatzbeschlusses zur überbetriebli- chen Ausbildung in der derzeit gültigen Fassung zur Kostentragung der überbetrieblichen Ausbildung ein- schließlich Internatsunterbringung und des Fahrgeldersatzes verpflichtet sind, der allgemeine Kammerbeitrag, der sich aus Grundbeitrag und Zusatzbeitrag zusammensetzt, zuzüglich dem Zuschlag

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    Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen [...] Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom [...] grundsätzliche über den kon- kreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§

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    Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen [...] Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom [...] grundsätzliche über den kon- kreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§

  10. daten_10.pdf

    Datum: 27.05.2016

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