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  1. machen_RN_2022_web.pdf

    Datum: 07.04.2022

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    - de aus dem Bezirk der Handwerkskammer Reutlin- gen ehrenamtlich im Ein- satz, um Schülern aus erster Hand von ihrem Weg in die Ausbildung und aus ihrem Alltag zu berichten. Hinzu kommen ͛͜ Gesellen und

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    Initiative „Ausbildungs- botschafter“. Aktuell sind 67 Aus- zubildende aus dem Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen ehrenamtlich im Einsatz, um Schülern aus erster Hand von ih- rem Weg in die Ausbildung und

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    Initiative „Ausbildungs- botschafter“. Aktuell sind 67 Aus- zubildende aus dem Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen ehrenamtlich im Einsatz, um Schülern aus erster Hand von ih- rem Weg in die Ausbildung und

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    O) 11. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu [...] ehrenamtlich. § 2 Absatz 11 gilt entsprechend. 5. Die Handwerkskammer hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglie- der sowie über deren Stellvertreter und

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    O) 11. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu [...] ehrenamtlich. § 2 Absatz 11 gilt entsprechend. 5. Die Handwerkskammer hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglie- der sowie über deren Stellvertreter und

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    berufen wurden. (14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- rer Seite gewährt wird, eine angemessene [...] Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren

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    berufen wurden. (14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- rer Seite gewährt wird, eine angemessene [...] Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren

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    berufen wurden. (14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- rer Seite gewährt wird, eine angemessene [...] Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren

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    berufen wurden. (14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- rer Seite gewährt wird, eine angemessene [...] Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren

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    berufen wurden. (14) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- rer Seite gewährt wird, eine angemessene [...] Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 14 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren