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  1. Relevanz:
     
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    Monaten krisenbedingt wesentlich mehr Anfragen zu den Themen Kurzarbeit, Kündigung und Insolvenz erhalten. Dieser Beratungsservice der Handwerkskammer stehe den Mitgliedsbetrieben im Übrigen kostenlos zur

  2. Relevanz:
     
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    Kurzarbeit im Unternehmen berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung der Ausbildungsverhältnisse. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt

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    Bild: Supermarktkasse; Foto: Frank Haindl/PIXELIO

    . Ständige Rechtssprechung Auch wenn Volkes Seele die außerordentliche Kündigung einer langjährigen Arbeitskraft wegen eines materiellen Schadens in Höhe von 1,30 Euro als ungerecht empfinden mag [...] -Urteil (BAG, 2 AZR 3/83), dass grundsätzlich auch der Verzehr eines Stückes Bienenstich durch eine angestellte Büfettkraft, eine „fristlose“, außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt die außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden für gerechtfertigt, der aus einem Kundenfahrzeug eine D-Mark entwendet hatte (LAG Düsseldorf, 11 Sa 561/73). Allein

  4. Das neue Pflegezeitgesetz

    Datum: 23.06.2008

    Relevanz:
     
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    Künftig müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass Beschäftigte zur Pflege pflegebedürftiger Angehöriger kurzfristig der Arbeit fern bleiben oder ihren Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung geltend machen. Kurze Ankündigungsfristen zur Wahrnehmung dieser neuen Freistellungsansprüche, ein Sonderkündigungsschutzrecht sowie Regelungen zum Befristungsrecht flankieren die neuen Rechte der Beschäftigten. Der nunmehr aktuell vorliegende Flyer "Das neue Pflegezeitgesetz" stellt die Neuregelungen verständlich und praxisgerecht dar, um dem Arbeitgeber den Umgang mit den neuen Vorschriften zu

  5. Relevanz:
     
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    beauftragen, wurde gestrichen. Außerdem wird der gesamte Bereich des Kündigungsschutzes vom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen; es finden ausschließlich die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes Anwendung. Darüber hinaus fällt das Merkmal „Weltanschauung“ nicht mehr unter den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz. Damit wurde ein schwer fassbarer, unbestimmter Rechtsbegriff gestrichen