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    der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert. Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering

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    der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert. Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering

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    Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes, Stand April 2020 1 Die Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage ist am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und seit dem 30. März 2020 in Kraft. Das Gesetz enthält vielfältige Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Infekti- onsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankhei- ten vorzubeugen, Infektionen

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    - men. Unter einer „Notlage“ versteht das BAG eine ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsan- lagen, der Waren oder der Arbeitsplätze. Darüber hinaus hat das BAG auch die Gefähr- dung der termingerechten [...] - nisterium für Gesundheit (BMG) in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Aus- wirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite, Abweichun- gen vom Arbeitszeitgesetz zuzulassen [...] des Virus und damit zur Bekämpfung einer allgemeinen Gefahrenlage, die nicht mehr dem Betriebsrisiko zugeordnet werden kann. So sollen allgemeine Gefahrenlagen wie Kriege, Unruhen und Terroranschläge

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    anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nach Ziffer 1.2. Absatz 2 zu berücksichtigen. 1.5. Bedingungen und Auflagen (1) Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht Der Empfänger der Soforthilfe ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle und der Bewilligungsstelle die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und

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    kann die Frist bis 31. Mai 2020 verlängert werden. Lohnsteuer Zulagen für Beschäftige (Bar- oder Sachleistungen), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind bis 1.500 Euro während der Corona-Pandemie steuerfrei. Zulagen unterlagen bisher der regulären Lohnbesteuerung. Alle Zulagen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gezahlt werden. Umsatzsteuer Auf

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    kann die Frist bis 31. Mai 2020 verlängert werden. Lohnsteuer Zulagen für Beschäftige (Bar- oder Sachleistungen), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind bis 1.500 Euro während der Corona-Pandemie steuerfrei. Zulagen unterlagen bisher der regulären Lohnbesteuerung. Alle Zulagen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gezahlt werden. Umsatzsteuer Auf

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    , die aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen resultieren, gestundet werden? 5 5. Müssen für Stundungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Sicherheitsleistungen gestellt werden? 6 6. Kann auch die [...] abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine [...] wirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und

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    , die aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen resultieren, gestundet werden? 5 5. Müssen für Stundungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Sicherheitsleistungen gestellt werden? 6 6. Kann auch die [...] abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine [...] wirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und

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    Um ein möglichst aktuelles Bild von der Betroffenheit der Betriebe zu erhalten, plant der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ab nächster Woche eine sich regelmäßig wiederholende Online-Befra