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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

  3. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] oder Betriebsleiter und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber [...] Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehr- kraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit- tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der

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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden

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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden

  9. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden

  10. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit- geber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden