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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

  3. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

  6. Relevanz:
     
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    die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere [...] Berufsausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im [...] ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbil- dungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom

  7. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch [...] tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit

  8. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch [...] tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit

  9. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch [...] tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit

  10. Relevanz:
     
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    Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der [...] entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch [...] tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit