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    Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach [...] und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksord- nung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. 2. Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Prüfling in der

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    Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach [...] und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksord- nung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. 2. Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Prüfling in der

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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074) folgende Rechtsvorschriften für EDV-Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft: Besondere Rechtsvorschriften

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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074) folgende Rechtsvorschriften für EDV-Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft: Besondere Rechtsvorschriften

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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften [...] Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften [...] Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Metall-Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat und mind. 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

  7. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2

  8. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Technologie: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2

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    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbilder-Eignungsverordnung 2 § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im

  10. Relevanz:
     
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    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbilder-Eignungsverordnung 2 § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im