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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung [...] Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft § 7 Inkrafttreten Diese besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerks- kammer Reutlingen (Deutsche Handwerks Zeitung) in Kraft. Die

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    Datenverarbeitung EDV-Fachkraft Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22. Oktober 2002 und der Vollversammlung vom 27. November 2002 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 HwO in Verbin- dung mit den §§ 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a und 106 Abs. 1 Nr. 10 HwO, zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung [...] Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft § 7 Inkrafttreten Diese besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerks- kammer Reutlingen (Deutsche Handwerks Zeitung) in Kraft. Die

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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CNC-Fachkraft Metall 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die

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    CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 42 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Nr. 4a, §106 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende besondere Rechts- vorschriften: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CNC-Fachkraft Metall 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die

  5. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Handwerk Bildung Beratung > Ausfertigungsdatum: 13.03.2011 Vollzitat: „Verordnung über die Prüfung zum [...] strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerks- ordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit [...] Handwerksordnung. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder b. Den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter

  6. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Handwerk Bildung Beratung > Ausfertigungsdatum: 13.03.2011 Vollzitat: „Verordnung über die Prüfung zum [...] strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerks- ordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit [...] Handwerksordnung. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder b. Den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter

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    Ausbilder-Eignungsverordnung Handwerk Bildung Beratung > AusbEignV 2009 Ausfertigungsdatum: 21.01.2009 Vollzitat: „Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)“ Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbilder-Eignungsverordnung 2 § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten

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    Ausbilder-Eignungsverordnung Handwerk Bildung Beratung > AusbEignV 2009 Ausfertigungsdatum: 21.01.2009 Vollzitat: „Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)“ Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Ausbilder-Eignungsverordnung 2 § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten

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    -/Facharbeiter-/Abschlussprüfung oder andere Berufsabschlüsse abgelegt am als b. bereits erfolgreich abgelegte Meisterprüfung. Abgelegt am im -Handwerk c. Berufsausbildung im Ausland: Ausbildungszeit von bis [...] (nur, wenn keine Angaben unter Punkt 2 möglich) Im -Handwerk. Mein Betrieb ist eingetragen bei der Handwerkskammer in seit dem . Antrag Zulassung zur Fortbildungsprüfung [...] Adressangaben und die sonstigen persönlichen Angaben auf diesem Formular sowie die Prüfungsergebnisse von der Handwerks- kammer Reutlingen auf Grundlage des §§ 11-15 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

  10. Ehrenamt

    Datum: 08.09.2015

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    Gerade im Handwerk spielt das Ehrenamt eine besondere Rolle. Denn die Selbstverwaltung steht und fällt mit einem klaren Bekenntnis und dem Willen, die Initiative für andere zu ergreifen. Sich selbst [...] Berufserfahrung weiterzugeben. Allein im Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen gibt es über 1.000 ehrenamtliche Handwerker, die sich in den Organisationen für den Nachwuchs und für die Zukunft des Handwerks