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    Amtliche Bekanntmachung Änderung der Gebührenordnung Die Vollversammlung der Handwerkskammer hat am 30. November 2010 aufgrund von § 106 Abs. 1 Nr. 5 der Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung der Handwerkskammer Reutlingen vom 26. Februar 1996, zuletzt geändert am 22. Juli 2009, nachfolgenden Beschluss zur Änderung der Gebührenordnung der Handwerkskammer Reutlingen vom 17. Juli 2000, zuletzt geändert am 22. Juli 2009, beschlossen: § 1 Die Anlage zu § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung lautet bei

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    ) aufgrund der §§41,91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HWO) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Grundsatzbeschlusses zur überbetrieblichen Ausbildung der Handwerkskam- mer Reutlingen [...] überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge Dieser Beschluss wurde gemäß § 106 Abs. 2 der Handwerksordnung mit Bescheid des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29. August 2011 (AZ: 3-4233.62/38) genehmigt

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    und/oder für das weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, obwohl der Unternehmer oder Auftraggeber dazu verpflichtet wären. Nach der Handwerksordnung begeht

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    und/oder für das weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, obwohl der Unternehmer oder Auftraggeber dazu verpflichtet wären. Nach der Handwerksordnung begeht

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    Bei einem Gespräch mit dem EU-Abgeordneten Michael Theurer hob Kreishandwerksmeister Alexander Wälde die hohe Bedeutung des Meisterbriefs als Voraussetzung zur Führung eines Handwerksbetriebes hervor. Inzwischen habe das Handwerk damit zu kämpfen, dass mit der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 für 53 Berufe die Meisterpflicht abgeschafft worden sei. Die Erfahrungen zeigten inzwischen, so Wälde, dass die von dieser Reform erhofften positiven Auswirkungen nicht eingetreten seien. Es seien keine neuen Arbeitsplätze entstanden, Neugründungen beschränkten sich im Wesentlichen auf 1

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    Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung nach der Handwerksordnung. Detailliert zeigte die Expertin in der Versammlung auf, mit welcher Sorgfalt die Kammer die Berechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle prüfe

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    Beim Kosmetiker-Gewerbe handelt es sich um ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B 2 zur Handwerksordnung). Dies bedeutet, dass für die selbständige Gewerbeausübung – anders als bei zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A zur Handwerksordnung – keine Meisterpflicht besteht. Rund 450 Kosmetiker-Betriebe gibt es im Bezirk der Handwerkskammer Reutlingen. Eine „freiwillige“ Meisterprüfung ist aber auch in handwerksähnlichen Gewerben, so auch im Kosmetiker-Gewerbe, möglich. Acht Auszubildende werden zur Zeit im Kammerbezirk ausgebildet; in der dualen Ausbildung sind es deutschlandweit rund 500

  8. Abschied nach 15 Jahren

    Datum: 20.11.2014

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    Einschneidende Veränderungen im Handwerksrecht, die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die Bildungspolitik, aber auch ein Appell, die Interessen der „Wirtschaftsmacht von nebenan“ nach außen hin einheitlich zu vertreten – das waren die zentralen Punkte seines Rückblicks. Die Novellierung der Handwerksordnung 2004 sei das Jahr gewesen, das den umfassendsten Einschnitt für das Handwerk mit sich gebracht habe. Möhrle: „Mit der Novellierung der Handwerksordnung veränderte sich das Umfeld für das Handwerk spürbar – und zwar hin zum Negativen: Für 53 Gewerke wurde die Meisterpflicht gestrichen.“ Zwar

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    So werden die Gewerbe Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer und Stricker gestrichen und unter dem neuen Gewerbe des Textilgestalters zusammengefasst. Die bisherigen Handwerks- und Gewerbekarten beha

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    Berufsakademien, in Baden-Württemberg studieren – und zwar ein ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung entsprechendes Fach. Voraussetzung ist die Meisterprüfung oder eine nach der Handwerksordnung beziehungsweise