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  1. Relevanz:
     
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    berufliche Fortbildung zum Fach- wirt/zur Fachwirtin für Gebäudemanagement und Facility Management (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2-7 durchführen. 2. Durch die [...] der Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprü- fung für nichthandwerkliche Berufe in der jeweils gültigen Fassung der Handwerkskammer Reutlingen, soweit [...] Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprü- fungen zum Fachwirt /zur Fachwirtin für Gebäudemanagement und Facility Management (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/ zur

  2. Relevanz:
     
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    Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] 2016 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach §§ 42 a, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbil- dungsprüfungen zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK): Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/ Fachwirtin für

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    Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] 2016 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach §§ 42 a, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbil- dungsprüfungen zum Fachwirt für Gebäudeautomation (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK): Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/ Fachwirtin für

  4. Relevanz:
     
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    durchgeführt werden. § 7 Anwendung anderer Vorschriften Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprü- fung für nichthandwerkliche Berufe in der [...] . 10 und § 106 Abs. 2 der Handwerksord- nung folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt /zur Fachwirtin für Ferti- gungs- und Prozessmanagement (HWK): Besondere Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von

  5. Relevanz:
     
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    durchgeführt werden. § 7 Anwendung anderer Vorschriften Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprü- fung für nichthandwerkliche Berufe in der [...] . 10 und § 106 Abs. 2 der Handwerksord- nung folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt /zur Fachwirtin für Ferti- gungs- und Prozessmanagement (HWK): Besondere Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von

  6. Relevanz:
     
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    Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer 1. Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe [...] Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach [...] und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksord- nung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und

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    Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer 1. Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe [...] Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über die Prüfung zum anerkann- ten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach [...] und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksord- nung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und

  8. Relevanz:
     
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    abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in jeweils gültigen Fassung der Handwerkskammer Reutlingen anzuwenden. 4 [...] für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] rechtfertigen. 3. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung Computerschein B ist der Nachweis des Computerscheins A. Zulassungs- voraussetzung für die Prüfung Computerschein C ist der Nachweis des Computerscheins

  9. Relevanz:
     
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    abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in jeweils gültigen Fassung der Handwerkskammer Reutlingen anzuwenden. 4 [...] für die Fortbildungsprüfung zur „Datenverarbeitung/EDV-Fachkraft“ 2 § 1 Ziel der Prüfungen und Bezeichnung der Abschlüsse 1. Computerschein A Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der [...] rechtfertigen. 3. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung Computerschein B ist der Nachweis des Computerscheins A. Zulassungs- voraussetzung für die Prüfung Computerschein C ist der Nachweis des Computerscheins

  10. Relevanz:
     
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    diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Reutlingen anzuwenden. § 6 [...] : Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CNC-Fachkraft Metall 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die [...] CNC-Fachkraft Metall Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. September 1986 und der Vollversammlung vom 6. November 1986 erlässt die