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  1. machen_ST_2022_web.pdf

    Datum: 07.04.2022

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    Geschäftsbereichsleitung Berufsausbildung, Prüfungs- und Sachverständigenwesen Handwerkskammer Reutlingen Lie„e chòlerinnen —nd chòlerǡ lie„e Elternǡ #machen 3 hristiane owottn›, Geschäftsbereichsleiterin Berufsausbildung, Prüfungs- und Sachverständigenwesen bei der Handwerkskammer Reutlingen. Bild: Handwerkskammer Reutlingen wischen Patient —nd Wer„an it ˜iel eingefòhl „ear„eitet L—as ader ein ‘rsett fòr

  2. machen_RN_2022_web.pdf

    Datum: 07.04.2022

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    , Prüfungs- und Sachverständigenwesen Handwerkskammer Reutlingen Lie„e Schòlerinnen —nd Schòlerǡ lie„e Elternǡ #machen 3 hristiane owottn›, Geschäftsbereichsleiterin Berufsausbildung, Prüfungs-und

  3. machen_RN_2022_web.pdf

    Datum: 07.04.2022

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    , Prüfungs- und Sachverständigenwesen Handwerkskammer Reutlingen Lie„e Schòlerinnen —nd Schòlerǡ lie„e Elternǡ #machen 3 hristiane owottn›, Geschäftsbereichsleiterin Berufsausbildung, Prüfungs-und

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    Wünsche an den Traumberuf. Eine anregende Lektüre und viel Erfolg beim Machen wünscht Christiane Nowottny Stellv. Hauptgeschäftsführerin Geschäftsbereichsleitung Berufsausbil- dung, Prüfungs- und [...] Maurer- lehrlinge ein Jahr voraus sind, macht Helge die beste Gesellen- prüfung im Kreis Sigmaringen. Beim Kammerwettbewerb sind zwei hauchdünn vor ihm, er wird 3. Kammersieger. „Ich bin ehrgeizig. Aber in

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    Wünsche an den Traumberuf. Eine anregende Lektüre und viel Erfolg beim Machen wünscht Christiane Nowottny Stellv. Hauptgeschäftsführerin Geschäftsbereichsleitung Berufsausbil- dung, Prüfungs- und [...] Maurer- lehrlinge ein Jahr voraus sind, macht Helge die beste Gesellen- prüfung im Kreis Sigmaringen. Beim Kammerwettbewerb sind zwei hauchdünn vor ihm, er wird 3. Kammersieger. „Ich bin ehrgeizig. Aber in

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    Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 15. Oktober 2020 und der Vollversammlung vom 23. November 2020 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen nach § 42 h Absatz 1 in Verbindung mit § 38, § 91 Absatz 1 Nr. 4 a und § 106 Absatz 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HwO) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 42 h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung (HwO) und ist für die Durchführung von

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    Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 15. Oktober 2020 und der Vollversammlung vom 23. November 2020 erlässt die Handwerkskammer Reutlingen nach § 42 h Absatz 1 in Verbindung mit § 38, § 91 Absatz 1 Nr. 4 a und § 106 Absatz 1 Nr. 10 Handwerksordnung (HwO) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 42 h Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung (HwO) und ist für die Durchführung von

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    Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von [...] Prüfungen nach §§ 2-7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die notwendige Qualifikation verfügt, folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen: 1. Prozess-, [...] Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt/Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte

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    Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von [...] Prüfungen nach §§ 2-7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die notwendige Qualifikation verfügt, folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen: 1. Prozess-, [...] Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt/Fachwirtin für Fertigungs- und Prozessmanagement (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte

  10. Relevanz:
     
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    Fachwirtin für Gebäudemanagement und Facility Management (HWK) 2 § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fach- wirt/zur Fachwirtin für Gebäudemanagement und Facility Management (HWK) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2-7 durchführen. 2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die notwendige Qualifikation verfügt, folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen: 1. Integrierte Bewirtschaftung von Immobilien und