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    Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen 2 Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung 5 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen 5 § 2a Prüferdelegationen 6 § 3 Ausschluss von der Mitwirkung 7 § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 8 § 5 Geschäftsführung 8 § 6 Verschwiegenheit 8 [...] : Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung 1. Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prü- fungsausschüsse (§ 42 h Absatz 1 Satz 1 HwO). Mehrere

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    Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen 2 Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung 5 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen 5 § 2a Prüferdelegationen 6 § 3 Ausschluss von der Mitwirkung 7 § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 8 § 5 Geschäftsführung 8 § 6 Verschwiegenheit 8 [...] : Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung 1. Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prü- fungsausschüsse (§ 42 h Absatz 1 Satz 1 HwO). Mehrere

  3. Relevanz:
     
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    weiblichen und diversen Form verzichtet. Mit der männlichen Endung sind sowohl männliche, weibliche und diverse Personen gemeint. 4 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung ............................................................................ Seite 6 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Seite 6 § 2a Prüferdelegationen [...] ........................................................................ Seite 28 6 Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen Erster Abschnitt: Prüfungsaus- schüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der

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    weiblichen und diversen Form verzichtet. Mit der männlichen Endung sind sowohl männliche, weibliche und diverse Personen gemeint. 4 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung ............................................................................ Seite 6 § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen Seite 6 § 2a Prüferdelegationen [...] ........................................................................ Seite 28 6 Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen Erster Abschnitt: Prüfungsaus- schüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der

  5. Managementassistent_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprü- fung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine vollständi- ge Befreiung von allen

  6. Managementassistent_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

    Relevanz:
     
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    Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprü- fung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine vollständi- ge Befreiung von allen

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    Fassung oder c. Eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. § 5

  8. Relevanz:
     
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    Fassung oder c. Eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. § 5

  9. Relevanz:
     
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    strukturiert darzustellen. Das konkrete Thema, den Umfang und den Inhalt der Projektarbeit legt der Prüfungsausschuss fest. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 6 Monate umfassen. 6. Die Projektarbeit ist dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Fachgespräches zu präsentieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die der Projektarbeit zugrundeliegenden fachlichen Zusammenhänge aufzeigen [...] Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsbereichs entspricht. 2. Eine vollständige Freistellung ist nur in

  10. Relevanz:
     
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    strukturiert darzustellen. Das konkrete Thema, den Umfang und den Inhalt der Projektarbeit legt der Prüfungsausschuss fest. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 6 Monate umfassen. 6. Die Projektarbeit ist dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Fachgespräches zu präsentieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die der Projektarbeit zugrundeliegenden fachlichen Zusammenhänge aufzeigen [...] Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsbereichs entspricht. 2. Eine vollständige Freistellung ist nur in