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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

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    management und Facility Management (HWK)“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft

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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

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    ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von

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    Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch

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    Meisterprüfung in einem Handwerk oder handwerks- ähnlichem Gewerbe, eine Industriemeisterprüfung oder Technikerprüfung nachweist. 2. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch

  7. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Handwerksordnung. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder b. Den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter [...] Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker

  8. Betriebswirt_HWO__HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Handwerksordnung. § 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer a. Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder b. Den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter [...] Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker

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    , die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. 2. Wer durch eine Meisterprüfung

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    , die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. 2. Wer durch eine Meisterprüfung