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    Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein attraktiver Sektor mit Wachstumspotenzial. Handwerker erzielen in der Restaurierung jährlich einen Umsatz von rund 7,5 Milliarden Euro. Da Denkmale und Kunstobjekte dauerhaft erhalten und gepflegt werden müssen und auch immer neue Kategorien an erhaltenswerten Objekten dazu kommen, entwickelt sich der Markt stabil. Hier zu investieren, indem man sich durch eine fachkundige und anerkannte Fortbildung für den Markt qualifiziert, lohnt sich. Dabei erfordert der fach- und sachgerechte Umgang mit denkmalgeschützten Bauten besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, die in

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    Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) Handwerk Bildung Beratung > Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 15.10.2019 und [...] Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater (HWK) / Gebäudeenergieberaterin (HWK) Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum [...] Zeugnis auszustellen, aus dem die Einzelpunkte der jeweiligen Handlungsfelder, Befreiungen unter Angabe der Rechtsgrundlage sowie die Prüfungsgesamtnote hervorgeht. § 6 Befreiung von Prüfungsbestandteilen

  3. SPS_Fachkraft_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 Berufs- bildungsgesetz in Verbindung mit §§ 91, 106 Handwerksordnung folgende Besondere Rechtsvorschriften: BesondereRechtsvorschriften fürdie [...] . Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. §6AnwendungandererVorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für nichthandwerkliche Berufe der Handwerkskammer Reutlingen vom 17. Februar 1976 anzuwenden. §7Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften wurden vom

  4. SPS_Fachkraft_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    Handwerkskammer Reutlingen als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 Berufs- bildungsgesetz in Verbindung mit §§ 91, 106 Handwerksordnung folgende Besondere Rechtsvorschriften: BesondereRechtsvorschriften fürdie [...] . Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. §6AnwendungandererVorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für nichthandwerkliche Berufe der Handwerkskammer Reutlingen vom 17. Februar 1976 anzuwenden. §7Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften wurden vom

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    Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz bzw. § 22b Absatz 4 HwO erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und [...] Wiederholungsprüfung 18 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung 19 § 28 Prüfungsunterlagen 19 § 29 Inkrafttreten 19 4Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt [...] unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu recht- fertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer

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    Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz bzw. § 22b Absatz 4 HwO erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und [...] Wiederholungsprüfung 18 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung 19 § 28 Prüfungsunterlagen 19 § 29 Inkrafttreten 19 4Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt [...] unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu recht- fertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Handwerkskammer

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    Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsgesetz und ist für die Durch- führung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 Berufsbildungs- gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis [...] Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung ........................................................ Seite 26 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung [...] . (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wie- derholt werden. 27Schlussbestimmungen Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und

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    Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Berufsbildungsgesetz und ist für die Durch- führung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Abs. 5 Berufsbildungs- gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis [...] Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung ........................................................ Seite 26 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung [...] . (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wie- derholt werden. 27Schlussbestimmungen Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und

  9. Managementassistent_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    und der Vollversammlung vom 21. Juli 2015 als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Abschluss zum/zur „Managementassistent/Managementassistentin (HWK)“. Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Managementassistent/ Managementassistentin (HWK) 2 [...] Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen, f. Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbe- werbsrechts bei der Analyse von

  10. Managementassistent_HWK_RT.pdf

    Datum: 25.04.2022

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    und der Vollversammlung vom 21. Juli 2015 als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Abschluss zum/zur „Managementassistent/Managementassistentin (HWK)“. Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Managementassistent/ Managementassistentin (HWK) 2 [...] Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen, f. Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbe- werbsrechts bei der Analyse von