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    beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) und als Entgelt im Sinne der So­ zialversicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehr­ arbeit sind nicht zu [...] der Gewährung von Kug bleiben Sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Ren­ tenversicherung. Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetz­ lichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe die­ ser Beiträge wird bestimmt durch • 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt (brutto) und dem Ist-Entgelt (brutto)

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    beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) und als Entgelt im Sinne der So­ zialversicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehr­ arbeit sind nicht zu [...] der Gewährung von Kug bleiben Sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Ren­ tenversicherung. Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetz­ lichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe die­ ser Beiträge wird bestimmt durch • 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt (brutto) und dem Ist-Entgelt (brutto)

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    26.03.2020 FAQ - Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren Nachstehend stellen wir Ihnen die regelmäßig auftretenden Fragen rund um die Stundung von Beiträgen zur [...] stellen? Der Antrag auf Stundung der Beiträge ist bei der zuständigen Einzugsstelle, also der Kranken- kasse, zu stellen. Es ist leider nicht möglich, den Antrag beim GKV-Spitzenverband zu stellen. Ist der Antrag bei allen Krankenkassen zu stellen oder reicht ein Antrag bei einer Krankenkasse aus? Sind in einem Betrieb mehrere Krankenkassen vertreten und sollen die Beiträge für alle Beschäf- tigten

  4. zdh_stundung-sv-beitraege.docx

    Datum: 27.03.2020

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    Ort, den 26. März 2020 Stundung von Sozialabgaben Mitteilung des GKV-SV vom 24. und 25.03.2020 Arbeitgeber-Nr. _______________ Sehr geehrte Damen und Herren, unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst. Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversi-cherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen. Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April

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    auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld weiterhin Mitglied In der Kran- ken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des KUG-Anspruchszeitraumes tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden bemessen sich hin- gegen nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Für

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    auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld weiterhin Mitglied In der Kran- ken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des KUG-Anspruchszeitraumes tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden bemessen sich hin- gegen nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Für

  7. zdh_rs_kurzarbeit-azubis.pdf

    Datum: 26.03.2020

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    Arbeitslosenversicherung gilt und Beiträge entrichtet werden. Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sa- chen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird z.B. bereits daran deutlich, dass

  8. zdh_rs_kurzarbeit-azubis.pdf

    Datum: 26.03.2020

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    Arbeitslosenversicherung gilt und Beiträge entrichtet werden. Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sa- chen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird z.B. bereits daran deutlich, dass

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    werden. 4. Umgang mit Beitragszahlungen in Lebens- oder Rentenversicherung (private Risikovorsorge) Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer. Falls Sie Ihre Beiträge zur Lebens- oder Rentenversicherung vo- rübergehend nicht mehr zahlen können, empfiehlt es sich, die Beiträge stunden zu lassen oder sie aus Überschüssen zu bezahlen. Falls Sie die Police überhaupt nicht weiterbezahlen möchten oder können, sollten Sie sie beitragsfrei stellen oder verkaufen, nur in Ausnahmen lohnt sich die Kündigung. Die Beitragsfreistellung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie noch nicht wissen, für wie lange Sie

  10. Relevanz:
     
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    trägt die Beiträge allein (§ 57 Abs. 1 Satz 1, 3 IfSG). Bemessungs- grundlage für die Beiträge ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IfSG in den ersten sechs Wochen das Arbeitsentgelt, das der Ver- dienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zu- grunde liegt (also das Brutto-Entgelt), Von Beginn [...] - cherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung fort. Auch hier trägt das Land die Beiträge allein, die Rege- lungen zur Bemessungsgrundlage